Der Bundesgerichtshof hat Media Markt untersagt, Handyverträge mit null Euro Grundpreis zu bewerben, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Kosten enthalten sind. Media Markt hatte mit diesem Grundpreis geworben und erst im Kleingedruckten wurde ersichtlich, dass noch ein Mindestumsatz anfällt und der Vertrag zwei Jahre lang läuft. Deshalb reichte der Mobilfunk-Anbieter Mobilcom eine Klage gegen Media Markt ein, die durch mehrere Instanzen lief, bis jetzt der Bundesgerichtshof das letzte Wort gesprochen hat: Media Markt hat mit seinem Marketing gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.
Diese Verordnung besagt, dass der Endpreis eines Produkts deutlich lesbar und klar formuliert angegeben werden muss. Eine Platzierung der anfallenden Kosten im Kleingedruckten ist nicht zulässig, wenn das Produkt für 0,00 Euro beworben wird, aber im Endeffekt ein höherer Preis zustande kommt.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 14/07
Ich kenne mehrere Fälle, wo es zu solchen Vertragsfallen gekommen ist. Daher immer das kleingedruckte lesen!
Es hat sich bereits 1 Gast bedankt.